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§ 3 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 3 Zulassung zur Ausbildung



(1) 1Die Aufsichtsbehörde nach § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung (Aufsichtsbehörde) hat nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes die erforderliche Anzahl an bewerbenden Personen nach dem erfolgreichen Auswahlverfahren als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zuzulassen. 2Sind mehr Bewerbende vorhanden als die erforderliche Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl zuzulassen. 3Satz 2 gilt auch für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Absatz 3.

(2) 1Die Verteilung der Seelotsenanwärterinnen und der Seelotsenanwärter auf die Lotsenbrüderschaften hat die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften vorzunehmen. 2Dabei sind die Belange der Lotsenbrüderschaften mit den Präferenzen der Bewerbenden abzuwägen, wobei soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 1 zugelassen werden.

(4) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 2 zugelassen werden. 2Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 10 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 2 fortsetzen.

(5) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. 2Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die Bewerbenden von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 zugelassen werden. 3Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 11 Absatz 1 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 3 fortsetzen.

(6) Die Dauer der Ausbildung beträgt

1.
24 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 3,

2.
18 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 4 und

3.
12 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 5.

(7) 1Unterbrechungen durch Krankheit und anderer Abwesenheitszeiten aus wichtigem persönlichen Grund können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die Bundeslotsenkammer für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 oder die Lotsenbrüderschaft, die für die Ausbildung des Lotsenausbildungsabschnittes 2 oder des Lotsenausbildungsabschnittes 3 zuständig ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. 2Ist eine Anrechnung nicht möglich, so ruht die Ausbildung ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zum nächstmöglichen erneuten Beginn des Ausbildungsabschnitts, in dem die Abwesenheitszeit begann. 3Dauert eine zulässige Abwesenheit länger als zwei Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(8) Ist die nach einem Lotsenausbildungsabschnitt erforderliche Prüfung nicht erfolgreich bestanden und kann die Prüfung nachgeholt werden, kann die betroffene Seelotsenanwärterin oder der betroffene Seelotsenanwärter die Ausbildung in dem sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt unter dem Vorbehalt des Bestehens der nachzuholenden Prüfung fortsetzen.



 

Zitierungen von § 3 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeLAuFV Durchführung der Ausbildung
... Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 erfolgt als duale Ausbildung bestehend aus einem Masterstudiengang der Fachrichtung Seelotswesen ... der Ausbildungsnachweise für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zuständig. Die theoretischen Inhalte sind nach Maßgabe des ... Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgen in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. Sie können zur ...
§ 7 SeeLAuFV Ausbildungsnachweise
... jeden Ausbildungsabschnitts für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 von der Bundeslotsenkammer und für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter ... der Bundeslotsenkammer und für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 von einer in der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft für die Ausbildung ... durch die Bundeslotsenkammer für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 und durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft für Seelotsenanwärterinnen und ... Lotsenbrüderschaft für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 zu erstellen. (3) Das Ausbildungsbuch und die Bewertungsdokumentation, insbesondere die ...
§ 12 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
... und 3. für eine Seelotsenanwärterin und einen Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zusätzlich der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung ...
§ 18 SeeLAuFV Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht
... steht es gleich, wenn eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 nach erfolgreich abgeschlossenem Masterstudium der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz ...
Anlage 2 SeeLAuFV (zu § 3 Absatz 1) Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren