§ 3 - Sicherheitenverordnung (SiV)

§ 3 Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Diejenigen, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage von Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie folgt anzulegen:

1.
in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Gattungen angehören,

2.
in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind,

3.
in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land, oder in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet,

4.
in Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,

5.
in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,

6.
in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder ein Landesschuldbuch eingetragen sind, oder

7.
bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.



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