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Artikel 3 - Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)

Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 SGB II § 41, mWv. 4. Mai 2019 § 21, mWv. 1. August 2019 § 28, § 29, § 36, § 37, § 40

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 04.05.2019

1.
In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4" durch die Wörter „§ 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2019

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen" durch das Wort „Aufwendungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist."

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3.
Freizeiten."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten" durch die Wörter „im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten" ersetzt.

3.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

3.
Geldleistungen.

Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,

2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden."

4.
Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre."

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7" durch die Wörter „§ 28 Absatz 5" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
Dem § 40 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt."



 

Zitierungen von Artikel 3 StaFamG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StaFamG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StaFamG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 StaFamG Inkrafttreten
... 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 3 ... 3 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 bis 6 sowie die Artikel 4 bis 8 treten am 1. August 2019 in Kraft. (5) Abweichend von Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 4 BBuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 5 Satz 2 ...