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Artikel 4 - Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)

Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2019 SGB XII § 34, § 34a, § 44, § 46b, § 98, Anlage (neu), mWv. 1. Juli 2020 § 34, § 40, mWv. 1. Januar 2020 § 42b (neu)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 42b Mehrbedarfe".

b)
Nach der Angabe „Anlage zu § 28" wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage zu § 34".

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,

2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,

3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."

d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an."

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen" durch das Wort „Aufwendungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist."

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3.
Freizeiten."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten" durch die Wörter „im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten" ersetzt.

3.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erbracht" die Wörter „; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

3.
Geldleistungen.

Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt,

2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

4.
§ 40 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und

2.
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

5.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

§ 42b Mehrbedarfe

(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.

(2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,

2.
bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder

3.
im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.

Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.

(3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 Nummer 3 und 5" durch die Wörter „§ 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5" ersetzt.

7.
Nach § 46b Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden."

8.
Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre."

9.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 34) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro

gültig im
Kalender-
jahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
zweite Schulhalbjahr
2019100 Euro -
2020100 Euro 50 Euro".




 

Zitierungen von Artikel 4 StaFamG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StaFamG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StaFamG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 StaFamG Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 bis 6 sowie die Artikel 4 bis 8 treten am 1. August 2019 in Kraft. (5) Abweichend von Absatz 4 treten in Kraft ... am 1. August 2019 in Kraft. (5) Abweichend von Absatz 4 treten in Kraft 1. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 am 1. Juli 2020 und 2. Artikel 4 Nummer 5 am 1. Januar ... Kraft 1. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 am 1. Juli 2020 und 2. Artikel 4 Nummer 5 am 1. Januar ...
 
Zitat in folgenden Normen

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)
V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287
Eingangsformel RBSFV 2024
... 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 1 durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530 ), dessen Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 1a Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287
Eingangsformel RBSFV 2022 *
... Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 2 AuslBFG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 60" die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4389; ersetzt durch V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674
Eingangsformel RBSFV 2022
... Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...