(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquidatoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzunehmen.
(2)
1Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen.
2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
3Die Anmeldung und eine Vollmacht können in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Registerbehörde eingereicht werden.
4Anstelle der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Vollmacht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach
§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt werden.
(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei der Registerbehörde einzureichen.
(4)
1Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Abschrift beizufügen.
2Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift verlangen.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947