Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2028

§ 4 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 4 Eintragung von Stiftungen


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn

1.
eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und

2.
die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wurden.

2Bei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung tritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare behördliche Zusammenlegungsentscheidung.

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Zitierungen von § 4 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StiftRG Eintragungen bei Zulegungen und Zusammenlegungen
... Gesetzbuchs angemeldete neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister entsprechend § 4 und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das ...
§ 19 StiftRG Verordnungsermächtigung
... von Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten (vom 12.12.2025)
... Januar 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 33 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer ...


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