(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des
§ 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach
§ 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.
(3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.
§ 37a StromPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023) ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden. (5) Ein ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden. (6) Unternehmen ...
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden." d) Absatz 5 wird wie ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden." e) Absatz 6 wird wie ...