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§ 4 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 4 Entlastung von Letztverbrauchern



(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags gewähren. 2Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023.

(2) 1Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6. 2Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 anzuwendende monatliche Höchstgrenze. 3Satz 2 ist nicht auf Schienenbahnen anzuwenden.

(3) 1Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2Der Vorbehalt ist aufzuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben des § 12 Absatz 3 erfüllt. 3Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort.

(4) 1Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu berücksichtigen. 2Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig. 3Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

(5) 1Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen,

1.
wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt, oder

2.
wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf

a)
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,

b)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und

c)
Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

2Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.

(6) 1Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag ist unpfändbar. 2Satz 1 ist nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungsbeiträgen anzuwenden. 3Eine Saldierung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungsanspruch ist zulässig.



 

Zitierungen von § 4 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StromPBG Differenzbetrag (vom 03.08.2023)
... innerhalb einer Woche. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind abweichend von § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes dazu berechtigt, die zusätzliche Entlastung, die sich für den Zeitraum ... einmaligen Entlastung im Sinne von Satz 2, und nicht über die monatliche Entlastung nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes ...
§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern (vom 03.08.2023)
... Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3 , die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 ... 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Bestimmung des ...
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem ...
§ 12a StromPBG Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (vom 03.08.2023)
... Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach § 4 , § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Abrechnung ... (7) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. ... Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu ...
§ 20 StromPBG Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
... haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Absatz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle ...
§ 22a StromPBG Vorauszahlungen (vom 03.08.2023)
... nach § 25 erfüllt wurde. (2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, ... 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. (3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, ...
§ 31 StromPBG Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind, ccc) die den Letztverbrauchern ... aa) deren Vorbehalt der Rückforderung das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa aufgehoben hat ... ihrer Internetseite allgemeine Informationen veröffentlichen über die Entlastung nach § 4 in leicht auffindbarer und verständlicher Form verbunden mit dem Hinweis, dass ...
§ 49 StromPBG Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
... Letztverbrauchern mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der ... Netzentnahmestelle am 1. März 2023 beliefert, 2. jeweils nach den Vorgaben des § 4 Absatz 2 aus dem Produkt des Differenzbetrags und des Entlastungskontingents für den Monat März ... hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen. (2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Monat März 2023 eine ... eine Differenz zwischen erbrachter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ... Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Absatz 2 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
 
Zitat in folgenden Normen

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 26f KHG Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom (vom 29.12.2023)
... Abschläge zu Grunde zu legen, die die Versorgungsunternehmen den Krankenhäusern nach den §§ 4 und 7 des Strompreisbremsegesetzes sowie nach den §§ 6 und 14 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... des Hochtarifs innerhalb einer Woche. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind abweichend von § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes dazu berechtigt, die zusätzliche Entlastung, die sich für den Zeitraum ... einmaligen Entlastung im Sinne von Satz 2, und nicht über die monatliche Entlastung nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes gewährt." 4. § 6 wird wie folgt geändert:  ... Wirkung." 12. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 und 49" durch die Wörter „§ 4, § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 49" ... Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 und 49" durch die Wörter „ § 4 , § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 49" ersetzt. 13. Dem Teil 3 wird folgender ...

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 2 EWPBGEG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Abschläge zu Grunde zu legen, die die Versorgungsunternehmen den Krankenhäusern nach den §§ 4 und 7 des Strompreisbremsegesetzes sowie nach den §§ 6 und 14 des ...