Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen (TierSeuchMeldVEV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61; Geltung ab 11.03.2026
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung
Artikel 4 Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund

-
des § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d und Absatz 2, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe d und e, Nummer 8, 9, 10, 11 Buchstabe c, Nummer 12, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18 und 20 Buchstabe a, Nummer 21, 23 und 25, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 und 12 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, und

-
des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):

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Artikel 1 Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren


Artikel 1 ändert mWv. 11. März 2026 TierSeuchMeldV

(gesamter Text siehe Tierseuchenmeldeverordnung - TierSeuchMeldV)

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Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. März 2026 TSEÜberwV Anlage

Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.
Unter der Angabe „Niederlande" wird die Angabe „Nordirland" eingefügt.

2.
Die Angabe „Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man" wird gestrichen.

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Artikel 3 Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 11. März 2026 TierZDV § 11, § 18, § 34

Die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;".

b)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt."

2.
§ 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass

1.
Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;

2.
Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;

3.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;

4.
Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;

5.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,

a)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

b)
dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;

6.
die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden."

3.
§ 34 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,".

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Artikel 4 Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 11. März 2026 RindSalmV TKrMeldpflV TierSeuchAnzV

Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.
die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. März 2026.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer

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Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/328 vom 19. Februar 2025 (ABl. L, 2025/328, 20.2.2025) geändert worden ist

2.
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S.1) geändert worden ist

3.
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/20/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert worden ist

4.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist

5.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024) geändert worden ist

6.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 vom 11. Januar 2024 (ABl. L, 2024/216, 12.1.2024) geändert worden ist



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