Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund
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- des § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d und Absatz 2, des § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe d und e, Nummer 8, 9, 10, 11 Buchstabe c, Nummer 12, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18 und 20 Buchstabe a, Nummer 21, 23 und 25, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 und 12 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, und
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- des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Die
TSE-Überwachungsverordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.
- Unter der Angabe „Niederlande" wird die Angabe „Nordirland" eingefügt.
- 2.
- Die Angabe „Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man" wird gestrichen.
Die
Tierzuchtdurchführungsverordnung vom
13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;".
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt."
- 2.
- § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
- 1.
- Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;
- 2.
- Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
- 3.
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;
- 4.
- Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
- 5.
- der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
- a)
- die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
- b)
- dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
- 6.
- die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden."
- 3.
- § 34 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. März 2026.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer