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§ 3 - Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Geltung ab 11.03.2026; FNA: 7831-14-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 11.03.2026; FNA: 7831-14-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Allgemeine Meldepflicht
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner
- 1.
- Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und
- 2.
- die folgenden Personen:
- a)
- Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,
- b)
- andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,
- c)
- Transportunternehmer,
- d)
- ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
- e)
- Jagdausübungsberechtigte,
- f)
- Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein,
- g)
- Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,
- h)
- andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie
- i)
- Futtermittelkontrolleure.
(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.
Zitierungen von § 3 TierSeuchMeldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierSeuchMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchMeldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TierSeuchMeldV Inhalt der Meldung nach § 3
... Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Seuche, 2. ...
§ 7 TierSeuchMeldV Formfreiheit der Meldung
... nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form ...
§ 13 TierSeuchMeldV Ordnungswidrigkeiten
... Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, 2. entgegen § 3 Absatz 3 oder ... 1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, 2. entgegen § 3 Absatz 3 oder 3. entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ...
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