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§ 4 - Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)

§ 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte



1Stellt

1.
eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder

2.
eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung

einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6 Satz 1 unverzüglich der für die Tierhaltung des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder der für den Ort, an dem das wild lebende Tier oder die wild lebenden Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, zuständigen Behörde zu melden. 2Der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 unterliegen auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes einen solchen Nachweis feststellen oder Kenntnis über einen solchen Nachweis erlangen, es sei denn, sie haben eine öffentliche oder private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Inland mit der Untersuchung des betreffenden Tieres, der betreffenden Tiere oder einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere beauftragt.



 

Zitierungen von § 4 TierSeuchMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierSeuchMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TierSeuchMeldV Inhalt der Meldung nach § 4
... Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Seuche, 2. ...
§ 7 TierSeuchMeldV Formfreiheit der Meldung
... nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form ...
§ 8 TierSeuchMeldV Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung
... Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist, 4. eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, ... der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist, 5. eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, ...
§ 9 TierSeuchMeldV Inhalt der Mitteilung
... hat. (4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu ...
§ 12 TierSeuchMeldV Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
§ 13 TierSeuchMeldV Ordnungswidrigkeiten
... mit Absatz 2 Nummer 2, 2. entgegen § 3 Absatz 3 oder 3. entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...
Anlage 3 TierSeuchMeldV Seuchen, die nach § 4 zu melden sind
... ssp. (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen- Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht) ...
Anlage 4 TierSeuchMeldV Weitere Seuchen, die nach § 4 zu melden sind