§ 3 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)

A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten

§ 3 Anzugarten und -farben


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Soldatinnen und Soldaten tragen je nach Anlass eine der folgenden Anzugarten:

1.
den Dienstanzug, der

a)
beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,

b)
bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,

c)
bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben oder weiß ist;

2.
den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der entweder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist;

3.
den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der

a)
beim Heer schwarz ist,

b)
bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau ist;

4.
den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung richtet.

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Zitierungen von § 3 BPrDGrUnifAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPrDGrUnifAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BPrDGrUnifAnO Uniform
... Soldatinnen und Soldaten tragen 1. die Anzugarten nach § 3 , 2. die allgemeinen Kennzeichen nach § 4, 3. die Dienstgradabzeichen ...


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