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§ 3 - Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV)

V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 302-8-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger

§ 3 Allgemeine Verfahrensregeln



(1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform.

(2) 1Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes eingereicht werden. 2Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch eingereicht, kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes außerdem die Übermittlung einer Abschrift verlangen.

(3) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn dieser hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(4) 1Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt. 2Das Verfahren wird in einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt. 3Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als die englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

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