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§ 4 - Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV)

V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 302-8-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger

§ 4 Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens



(1) 1Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern. 2Als mündliche Erörterung ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und Ton-Übertragung anzusehen.

(2) 1Beabsichtigt der Streitmittler, die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich zu erörtern, ist den Beteiligten die Art und Weise der mündlichen Erörterung mitzuteilen und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie der mündlichen Erörterung zustimmen können. 2Haben die Beteiligten der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt, bestimmt der Streitmittler einen Termin für eine mündliche Erörterung und gibt diesen den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekannt. 3Zur Vorbereitung des Termins kann der Streitmittler jeden Beteiligten zu ergänzenden Auskünften in Textform sowie zur Vorlage von Unterlagen auffordern. 4Die Aufforderung ist mit einer Fristsetzung zu verbinden, die in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten soll. 5Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten oder deren Vertretern Einzelgespräche führen, wenn er dies für zweckdienlich erachtet.