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§ 3 - Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)

§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung



(1) 1Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. 2Sie kann die Vornahme der Eintragung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(2) 1Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemessener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristversäumnis sind mit dem Verlangen des Vorschusses mitzuteilen. 3Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.



 

Zitierungen von § 3 VRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VRegV Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen (vom 01.01.2023)
... oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend. (2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ...
§ 9 VRegV Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen (vom 01.01.2023)
... unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 8 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 10 ZuGewAusglÄndG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ...