§ 4 Benachrichtigung des Bevollmächtigten
1Nach Eingang des Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten.
2Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 4 VRegV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
V. v. 17.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 238
Artikel 1 1. VRegVÄndV Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ... dem Antrag übermittelten Angaben nicht." 2. Der bisherige § 3 wird zu § 4 . 3. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ... nicht." 2. Der bisherige § 3 wird zu § 4. 3. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „§ 5 ... von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend. (2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ...
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
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