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Artikel 3 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Artikel 3 Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 JAktAG § 1, § 2

Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeichnisse und" durch die Wörter „Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Länder können allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten."



 

Zitierungen von Artikel 3 WEMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WEMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 WEMoG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3 , 6 und 9 Nummer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in ...