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Änderung § 2 JAktAG vom 23.10.2020

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§ 2 JAktAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2020 geltenden Fassung
§ 2 JAktAG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. 2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit und auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbarkeiten sowie für die Staatsanwaltschaften.

(2) 1 Die Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. 2 Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich aufbewahrt oder gespeichert werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

(Text neue Fassung)

(3) Die Länder können allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten.

(heute geltende Fassung) 
 

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