Das
Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeichnisse und" durch die Wörter „Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Länder können allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten."