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§ 3 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht

§ 3 Nutzung der amtlichen Schnittstelle



(1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur Nutzung zur Verfügung stellen.

(2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 3 WRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WRegV Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation
... Mittel, 3. den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und 4. den nach dieser Verordnung bereitgestellten ...