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§ 1 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht

§ 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung



(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und

1.
den Strafverfolgungsbehörden,

2.
den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden,

3.
den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftraggebern,

4.
Unternehmen,

5.
natürlichen Personen sowie

6.
Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen)

erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) 1Für die elektronische Übermittlung von Daten ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermittelnden Daten gewährleistet ist. 2Anerkannte Standards der IT-Sicherheit sind zu beachten.

(3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über:

1.
ein von der Registerbehörde auf der Internetseite www.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal,

2.
eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche Schnittstelle,

3.
einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und seine sichere Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigt ist,

4.
ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,

5.
ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,

6.
ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes,

7.
sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung, welche die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese zur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelassen hat.

(4) 1Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. 2Genügen die elektronisch übermittelten Daten nicht den von der Registerbehörde für die Bearbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Registerbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen mit.



 

Zitierungen von § 1 WRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WRegV Nutzung des Portals
... Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer voraus. (2) Für die ... ist. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Nutzung eines sicheren Verfahrens nach § 1 Absatz 2 und 3 . Die Registerbehörde kann Vorgaben zu dem für die Anmeldung am Portal zu ...
§ 3 WRegV Nutzung der amtlichen Schnittstelle
... Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, ... (2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende ...
§ 4 WRegV Pflichten der mitteilungspflichtigen Behörden
... Daten unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben elektronisch über das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu übermitteln. Die ... über das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu übermitteln. Die Registerbehörde hat der übermittelnden Stelle eine ...
§ 5 WRegV Abfrage von Daten durch Auftraggeber
... 6 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes sind das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. Bezieht sich ... sind das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. Bezieht sich die Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Abfrage ... Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht eine Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nicht zur Verfügung. (2) Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende ...
§ 6 WRegV Auskunftserteilung an amtliche Verzeichnisstellen
... nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes ist die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu verwenden. Bei der Abfrage hat die amtliche Verzeichnisstelle die in § 3 Absatz ...
§ 7 WRegV Elektronische Kommunikation mit Unternehmen
... elektronisch erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 , sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. Die von der ...
§ 14 WRegV Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation
...  1. der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde, 2. den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz ... 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde, 2. den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu ...