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§ 3 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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§ 3 Bedingungen für die Garantieübernahme



(1) 1Die Bedingungen, zu denen eine Garantie nach § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes übernommen wird, legt die für die Entscheidungen über den Antrag nach § 2 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung zuständige Stelle fest. 2Die zuständigen Stellen haben die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Vorgaben zu berücksichtigen.

(2) 1Die Garantie oder sonstige Gewährleistung umfasst sowohl den Kapitalbetrag als auch die Zinsen. 2Modifizierte Ausfallbürgschaften werden in banküblicher Form gestellt. 3Ausfälle der Forderung werden vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Gläubigern anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen. 4Die Garantie wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. 5Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ebenfalls mit abzusichern. 6Die Kosten der Absicherung nach Satz 4 werden dem begünstigten Unternehmen auferlegt.

(3) 1Für die Übernahme der Garantie ist mit dem antragstellenden Unternehmen vertraglich eine angemessene Gegenleistung (Vergütung) zu vereinbaren. 2Die Angemessenheit richtet sich nach § 4.

(4) In den Bedingungen ist jeweils festzulegen, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.

(5) Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss.



 

Zitierungen von § 3 WSF-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WSF-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WSF-DV Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (vom 22.02.2024)
... von 250 Millionen Euro überschreitet. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn Stabilisierungsmaßnahmen aufgrund ...