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§ 3 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-7 Bundesbürgschaften

§ 3 Antragsregistrierung



(1) 1Anträge von Unternehmen auf Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. 2Anträge, die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu prüfen sind, werden ihr unmittelbar durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet.

(2) 1Es wird eine Arbeitsplattform eingerichtet, auf der alle Anträge und alle vom Antragsteller übermittelten Dokumente unverzüglich eingestellt werden und der Bearbeitungsstand ersichtlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die Finanzagentur erhalten Zugriff auf diese Plattform. 3Die Kreditanstalt für Wiederaufbau erhält nur für die ihr zugewiesenen Anträge Zugriff auf die Plattform. 4Bis zur Einführung der Plattform erhalten das Bundesministerium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die Finanzagentur die entsprechenden Informationen auf andere geeignete Weise.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine Antragstellung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Maßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes zulassen, wenn die beantragte Garantiesumme unter dem in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Wert liegt.

(4) 1Soweit die Anträge nicht von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bearbeitet werden, nimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Prüfung der Anträge vor und erstellt die Entscheidungsvoten sowie die Vorbereitung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte mandatieren.