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§ 3 - Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV)

§ 3 Übergangsregelung



Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 3 ZustVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
vom 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ZustVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZustVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZustVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103
Artikel 1 2. ZustVVÄndV Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsregelung Die ... wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Übergangsregelung Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis ...