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§ 3 - Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV)
V. v. 12.02.2002 BGBl. I S. 671, 1019; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 310-4-9 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 310-4-9 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 3 Übergangsregelung
Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 103 m.W.v. 1. August 2025
Frühere Fassungen von § 3 ZustVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.08.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung vom 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZustVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZustVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZustVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103
Artikel 1 2. ZustVVÄndV Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsregelung Die ... wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Übergangsregelung Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis ...
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