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Änderung § 3 ZustVV vom 01.08.2025

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§ 3 ZustVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2025 geltenden Fassung
§ 3 ZustVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 3 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Der Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung kann bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.



Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.