(1) 1Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. 2Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2)
1Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit.
2Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet.
3Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der
Richtlinie (EU) 2015/849 und wird regelmäßig aktualisiert.
4Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse". c) Die Angabe zu § 11 wird ... der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist." 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse ... ist." 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse (1) Die Verhinderung und ...