1Der in
§ 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch
§ 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden.
2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
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Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272