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§ 3a - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)

Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 29-38 Statistik
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§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 - Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, 64.3 - Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, 65.1 - Versicherungen, 65.2 - Rückversicherungen und 65.3 - Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 - Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:

1.
Name und Anschrift,

2.
Rechtsform,

3.
Wirtschaftszweig,

4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,

5.
Legal Entity Identifier,

6.
die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten, den Investitionen in selbst erstellte Anlagen sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

2Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. 3Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. 4Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 3a VwDVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 8 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2637
aktuellvor 01.07.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a VwDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022)
... in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 ...
§ 5 VwDVG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2019)
... mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 8 StatAnpG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesanstalt für ...

Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 1 UnDaStatG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten ... Absatz 2 beeinträchtigen könnten." 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Daten der Bundesanstalt für ... 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „ § 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Die Bundesanstalt ... mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ...