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§ 3a - Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 303 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 3a WinterbeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a WinterbeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a WinterbeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinterbeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303
Artikel 1 8. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: „§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im ... Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: „ § 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe (1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 ...
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