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§ 3a - Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)

V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe



(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.





 

Frühere Fassungen von § 3a WinterbeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a WinterbeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a WinterbeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinterbeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303
Artikel 1 8. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: „§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im ... Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: „ § 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe (1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 ...