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Artikel 3c - Pflegebonusgesetz (PfleBoG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Geltung ab 30.06.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3c Änderung des Apothekengesetzes


Artikel 3c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2022 ApoG § 10, § 14, § 21

Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 werden nach dem Wort „anzubieten" ein Komma und das Wort „anzuwenden" eingefügt.

2.
§ 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „(§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" die Wörter „oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhaus" die Wörter „oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3.
Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

„1c.
die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,".

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Zitierungen von Artikel 3c Pflegebonusgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3c PfleBoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfleBoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 12 EWPBGEG Änderung des Apothekengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Grippeschutzimpfungen" die Wörter ...