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§ 3e - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 3e Kostenerstattungen



(1) 1Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen. 2Dies gilt insbesondere gegenüber

1.
Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

2.
Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten.

(2) 1Die Finanzagentur und die Anstalt können die Erstattung von Kosten an den Bund ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. 2Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist.

(3) 1Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.

(4) 1Soweit dies im Zusammenhang mit Kostenerstattungen, die die Finanzagentur und die Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden. 2Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 3e StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 6 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 06.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3e StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3e StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3f StFG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2018)
...  1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e ; 2. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach ... die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind. (2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt ...
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... für die Abwicklungsanstalten tragen die Abwicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unberührt. Das Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermögen ...
§ 19 StFG Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend. (2) Für Auslagen, ... der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. (3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.  ... 1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach den Absätzen 1 bis 3; 2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der ... Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im ...
 
Zitat in folgenden Normen

FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 1 FMSAKostV Kostenschuldner (vom 17.07.2020)
... Zur Erstattung der nach § 3e des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist, 1. wer die Verpflichtung zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 3d werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 3e Kostenerstattungen § 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr  ... zu erheben, die Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e verlangen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige ... Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben. 7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k eingefügt: „§ 3e Kostenerstattungen (1) Die Kosten, ... 7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k eingefügt: „ § 3e Kostenerstattungen (1) Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in ... zu erlassen über 1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im Sinne des § 3d; 2. die Festsetzung und Erhebung ... die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j erforderlich sind. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 1 StFGuaÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. (3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend." ...

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 2 CovStMG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ...

Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Artikel 2 FMSAKostVEV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten durch die von der FMSA nach den §§ 3d, 3e bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu erhebende Umlage im Lauf des Rechnungsjahres ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... der Mitglieder des Leitungsausschusses § 3d Deckung der Kosten § 3e Kostenerstattungen § 3f Verordnungsermächtigung Teil 3 ... und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 3d und 3e gelten entsprechend. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im ... 1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e ; 2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der ... Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung ...