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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (StFGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 StFG § 3e, § 19, § 21, § 24, § 26

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt" die Wörter „in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder" eingefügt und wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 8a oder" gestrichen.

2.
In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2" gestrichen.

3.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „400" durch die Angabe „100" und die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

4.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „50" ersetzt.

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StFGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 17 8. VStÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt ...