§ 40 Ermittlung des Vergleichswerts
(1) 1Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. 2Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). 3Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei
der landwirtschaftlichen Nutzung | |
ohne Hopfen und Spargel | 37,26 DM |
Hopfen | 254,00 DM |
Spargel | 76,50 DM |
der weinbaulichen Nutzung | 200,00 DM |
den gärtnerischen Nutzungsteilen | |
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau | 108,00 DM |
Obstbau | 72,00 DM |
Baumschulen | 221,40 DM. |
(3)
1Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen.
2Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen.
3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§
62) gehören.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1.200 Deutsche Mark anzusetzen.
Frühere Fassungen von § 40 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 17 BewG Geltungsbereich ... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 18 BewG Vermögensarten ... 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § ...
§ 37 BewG Ermittlung des Ertragswerts ... Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet ...
§ 46 BewG Wirtschaftswert ... den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie ... Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis ...
§ 65 BewG Aufgaben ... 1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1), 2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden ...
§ 125 BewG Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (vom 01.01.2007) ... Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40 , 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. ... land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. ...
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022) ... S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden. (2) Soweit die §§ 40 , 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes ... „§ 32 (weggefallen)". e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie folgt gefasst: „§§ 33 bis 49 ... Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie folgt gefasst: „§§ 33 bis 49 (weggefallen)". f) Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie ... 18 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe ... der übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
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