§ 40 Unterbrechung der Sitzung
1Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. 2Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. 3Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der sitzungsleitende Präsident ein.
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