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Änderung § 40 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Unterbrechung der Sitzung


(Text alte Fassung)

1 Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. 2 Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. 3 Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.

(Text neue Fassung)

1 Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. 2 Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. 3 Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der sitzungsleitende Präsident ein.