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Änderung § 40 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 40 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 40 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Unterbrechung der Sitzung | |
| (Text alte Fassung) 1 Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. 2 Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. 3 Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein. | (Text neue Fassung) 1 Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. 2 Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. 3 Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der sitzungsleitende Präsident ein. |
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