(1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den
§§ 2 und
4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der
Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der
Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung, sofern dies in
Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des
§ 50.
(2)
1Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von
§ 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen.
2Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in
Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der gestreckten Stilllegung nicht verlängert wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 50 KVBG Zeitlich gestreckte Stilllegung (vom 29.12.2023) ... Braunkohleanlagen werden, sofern und solange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in eine zeitlich ... Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ... 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung)." 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... gestreckte Stilllegung (1) Braunkohleanlagen werden, sofern und solange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in eine zeitlich ... (2) Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer ...