1Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen.
2§ 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.
3Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften ... nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 21. entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, ... richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 22. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 23. entgegen § ...