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Abschnitt 7 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)


Abschnitt 7 Beaufsichtigung

§ 31 Auskunftspflichten



(1) Kreditkäufer oder deren Vertreter, Kreditdienstleister, Auslagerungsunternehmen sowie Kreditnehmer haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Verlangen sämtliche angeforderten Informationen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, die diese benötigen, um zu prüfen, ob die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen eingehalten werden, um etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und um über erforderliche Maßnahmen zu deren Einhaltung zu entscheiden.

(2) 1Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditkäufern oder deren Vertretern sowie bei Kreditdienstleistern, ihren Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

(3) § 44 Absatz 4 und 5 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 32 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten



(1) 1Kreditdienstleistungsinstitute haben

1.
den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres aufzustellen und

2.
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 den aufgestellten sowie den festgestellten Jahresabschluss und, sofern das Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet ist, einen Lagebericht aufzustellen, den Lagebericht jeweils unverzüglich einzureichen.

2Sofern das Kreditdienstleistungsinstitut zu einer Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet ist, muss der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen sein. 3Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(2) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.


§ 33 Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen



(1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den bestellten Abschlussprüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 2Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.

(3) Hat das Kreditdienstleistungsinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Kreditdienstleistungsinstituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.

(4) § 28 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 34 Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung



(1) 1Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, hat der Abschlussprüfer als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditdienstleistungsinstituts zu prüfen. 2Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 6 und § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 35 Absatz 4, sowie nach § 36 Absatz 3 Satz 1 erfüllt hat.

(2) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist.

(3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2, über den Zeitpunkt ihrer Durchführung und über den Inhalt der Prüfungsberichte sowie über das Format für deren Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Kreditdienstleistungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Kreditdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


§ 35 Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung



(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und unter Angabe des Ergebnisses der Beurteilung dieser Anforderungen durch das anzeigende Kreditdienstleistungsinstitut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditdienstleistungsinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen,

2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditdienstleistungsinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich,

3.
die Änderung der Rechtsform und die Änderung der Firma oder der registermäßigen Bezeichnung des Kreditdienstleistungsinstituts,

4.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes des Kreditdienstleistungsinstituts,

5.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigniederlassung des Kreditdienstleistungsinstituts in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle,

6.
die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Kreditdienstleistungsinstituts,

7.
die Absicht der gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über die Auflösung des Kreditdienstleistungsinstituts herbeizuführen,

8.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen,

9.
die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach § 15 notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung dieser Anforderungen erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen,

10.
das Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts,

11.
die Absicht des Kreditdienstleistungsinstituts, sich mit einem anderen Kreditdienstleistungsinstitut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen,

12.
die Absicht des Kreditdienstleistungsinstituts, eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes herbeizuführen,

13.
falls eine qualifizierte Person nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannt wird, die nicht bereits als qualifizierte Person einer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Person benannt ist, die Tatsachen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung dieser Anforderungen erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen, und

14.
das Ausscheiden einer von dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannten qualifizierten Person.

(2) § 24 Absatz 3b des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 kann die Bundesanstalt die angezeigten Personen befragen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Kreditdienstleistungen zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


§ 36 Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag



(1) 1Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis vor oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung der in diesen Fällen bestehenden Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
der Geschäftsführung des Kreditdienstleistungsinstituts Anweisungen erteilen und

2.
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder die Ausübung beschränken.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Aufhebung der Erlaubnis vorübergehend

1.
die Annahme von Geldern verbieten,

2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kreditdienstleistungsinstitut erlassen,

3.
die Schließung des Kreditdienstleistungsinstituts für den Verkehr mit Kreditkäufern oder Kreditnehmern anordnen und

4.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut bestimmt sind, verbieten.

2§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(3) 1Wird ein Kreditdienstleistungsinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. 2Die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 3Soweit Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 4Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 6 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 5Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, kann nur die Bundesanstalt stellen. 6Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Kreditdienstleistungsinstituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 2 nicht erfolgversprechend erscheinen. 7Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. 8Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. 9Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. 10Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.

(4) § 30 Absatz 2 des Unternehmensstabilierungs- und -restrukturierungsgesetzes ist auf Kreditdienstleistungsinstitute entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Kreditdienstleistungsinstituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. 2Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Kreditdienstleistungsinstitute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt die Einleitung beantragt oder ihr zugestimmt hat. 3Für die Bestellung des Verfahrenskoordinators gilt Absatz 3 Satz 7 entsprechend.

(6) 1Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. 2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.


§ 37 Befugnisse der Bundesanstalt



(1) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn

1.
ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 7 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt,

3.
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 8 vorgesehenen Daten nicht übermittelt,

4.
ein Kreditkäufer entgegen § 9 Absatz 1 keinen Vertreter bestellt,

5.
ein Auslagerungsunternehmen einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 begeht,

6.
die in § 14 Absatz 2 vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden,

7.
die Grundsätze eines Kreditdienstleistungsinstituts für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 3 unzureichend sind,

8.
mit den in § 14 Absatz 4 vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleistungsinstituts nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in § 29 festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden,

9.
eine Person als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts bestellt wird oder in dieser Position verbleibt, obwohl sie entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 3, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich nicht geeignet oder unzuverlässig ist,

10.
ein Geschäftsleiter entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,

11.
der zur Erfüllung der Anforderung des § 15 Absatz 4 Satz 1 benannte Geschäftsleiter nicht die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde aufweist oder die nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannte Person nicht die Anforderungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllt,

12.
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Vorgaben nach § 17 Absatz 2 oder 4 nicht einhält,

13.
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Anforderungen der §§ 18 und 19 nicht erfüllt,

14.
ein Kreditdienstleistungsinstitut bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt,

15.
ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seiner Beziehung zum Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte handelt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kreditnehmer irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet und schützt oder entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,

16.
ein Kreditkäufer entgegen § 28 Absatz 2 Kosten vom Kreditnehmer ersetzt verlangt, die nicht erstattungsfähig sind,

17.
ein Kreditdienstleister entgegen § 29 Absatz 1 kein wirkungsvolles und transparentes Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden schafft und unterhält oder entgegen § 29 Absatz 2 für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden ein Entgelt verlangt oder die Kreditnehmerbeschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß dokumentiert,

18.
ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister die in § 30 Absatz 1 und 2 geregelten Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

19.
ein Kreditkäufer, sein Vertreter, ein Kreditdienstleister oder ein Auslagerungsunternehmen die in § 31 Absatz 1 Satz 1 geregelten Auskunftspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Bei der Festlegung der Art der Maßnahmen nach Absatz 1 ist den relevanten Umständen Rechnung zu tragen, insbesondere

1.
der Schwere und der Dauer des Verstoßes,

2.
dem Grad der Verantwortung, den der Verantwortliche für den Verstoß trägt,

3.
der Finanzkraft des für den Verstoß Verantwortlichen, wie sie sich bei einem Unternehmen unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt,

4.
der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß Verantwortliche durch den Verstoß erzielt oder vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen,

5.
den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen,

6.
der Bereitschaft des für den Verstoß Verantwortlichen, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten,

7.
früheren Verstößen des für den Verstoß Verantwortlichen sowie

8.
allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.

(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können auch gegen die Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kreditkäufers oder seines Vertreters oder eines Kreditdienstleisters sowie gegen andere natürliche Personen verhängt werden, die für den Verstoß verantwortlich sind. 2Insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen darüber hinaus auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen. 3In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Leitungstätigkeit bei einem Kreditdienstleistungsinstitut oder einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. 4Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.

(4) 1Die Bundesanstalt kann für Kreditdienstleistungsinstitute einen Sonderbeauftragten bestellen. 2§ 45c des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes, die Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahmemitgliedstaat, die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. 2Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes.

(6) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn er gegen die in Absatz 5 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung nach Absatz 5 durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

(7) 1Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist,

2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen,

3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,

4.
der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt oder

5.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.

2Bei Kreditdienstleistungsinstituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut. 3Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. 4Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.


§ 38 Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen



(1) 1Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis Kreditdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. 2Sie kann

1.
für die Abwicklung Weisungen erlassen und

2.
eine geeignete Person als Abwickler bestellen.

3Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen jedoch nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind, sowie gegenüber deren Gesellschaftern und den Mitgliedern ihrer Organe.

(2) 1Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen, sofern die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen.

(4) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.


§ 39 Verfolgung unerlaubter Kreditdienstleistungen



(1) 1Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Kreditdienstleistungen erbringt oder erbracht hat oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Kreditdienstleistungen einbezogen ist oder war, so haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Vermögenswerten und Daten erteilen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen, soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist; sie kann die Durchführung der Prüfungen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. 2Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zweck der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. 3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 4Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. 5Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 7Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. 9Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Durchsuchung sowie ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. 2Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Kreditdienstleistungen einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und

2.
die zuständige Behörde des anderen Staats ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.


§ 40 Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen



1Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. 2§ 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 3Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.


§ 41 Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen



(1) Für die Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach diesem Gesetz gilt § 60b des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(2) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Kreditdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Kreditdienstleistungen zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. 3Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. 4Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.


§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe



(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 3 Absatz 4, § 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, nach den §§ 31, 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.