(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
- 3.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
- 4.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
2Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 1 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes ... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 9. § 40 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 40 Absatz 2 zusammen" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ... 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 2 zusammen" durch die Wörter „ § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam" ersetzt. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b ... des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3 , § 42 Absatz 2a und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a dieser Verordnung ...