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§ 40 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags



1Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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Zitierungen von § 40 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41d PAO Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2021)
... als Rechtsanwalt. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40 , 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung. (4) ...
§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... Die §§ 39 bis 40 , § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
...  (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40 , 43, 45 und 45b keine Anwendung. (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 39 bis 40 , § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Berufspflicht § 39a Grundpflichten § 39b Werbung § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 41 Tätigkeitsverbote  ...