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Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz - AgrarGeoSchRefG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes


Artikel 1 ändert mWv. 16. Januar 2026 AgrarGeoSchDG



Artikel 2 Änderung des Weingesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 16. Januar 2026 WeinG § 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 22e, § 22f, § 22g, § 23, § 49, § 50, § 56

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu den §§ 22e bis 22g wird gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweiten" durch die Angabe „fünften" ersetzt.

3.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

4.
§ 22b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 1a werden gestrichen.

bb)
Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die oder der nach Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder".

bb)
Nummer 2 wird gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird zu Nummer 2.

5.
§ 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt:

§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
die zur Entstehung und zur Fälligkeit der finanziellen Beiträge führenden Umstände;

2.
das Verfahren bei der Erhebung der finanziellen Beiträge, einschließlich erforderlicher Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die finanziellen Beiträge."

6.
Die §§ 22e bis 22g werden gestrichen.

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 22c Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

8.
§ 49 Satz 1 Nummer 3a wird gestrichen.

9.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
entgegen § 22b Absatz 2 eine geografische Bezeichnung benutzt,".

b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „des Absatzes 2" die Angabe „Satz 1 Nummer 6a und" eingefügt.

10.
§ 56 Absatz 16 und 19 wird gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 StPO § 374, § 395

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 374 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „und § 144 Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 395 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§§ 143 bis 144" durch die Angabe „§§ 143 und 144" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 4 ändert mWv. 16. Januar 2026 VwGO § 67

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 67 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird die Angabe „haftet." durch die Angabe „haftet," ersetzt.

2.
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Patentanwälte in den in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes genannten Angelegenheiten."


Artikel 5 Änderung des Markengesetzes



Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz".

b)
Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 1a Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

§ 6a Verbot des Gebrauchs".

c)
Die Angabe zu den §§ 99 und 100 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken

§ 100 Benutzung".

d)
Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411".

e)
Vor der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 129a Geltungsbereich".

f)
Die Angabe zu den §§ 131 und 132 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 131 Unionsphase

§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, Löschungsverfahren

§ 132a Internationale Registrierung".

g)
Die Angabe zu § 134 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 134 Kontrolle

§ 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen

§ 134b Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten".

h)
Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 3 Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte".

i)
Die Angabe zu den §§ 137, 138 und 139 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung

Abschnitt 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung".

j)
Die Angabe zu den §§ 143a und 144 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 144 Strafbare Verletzung der Unionsmarke".

k)
Nach der Angabe zu § 145 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren".

2.
Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz".

3.
In § 4 Nummer 3 wird die Angabe „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)" durch die Angabe „Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293, 391), die durch Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser Verbandsübereinkunft)," ersetzt.

4.
Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 1a eingefügt:

„Abschnitt 1a Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

§ 6a Verbot des Gebrauchs

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

1.
ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,

2.
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,

3.
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation."

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „mit einer Marke" durch die Angabe „mit der Marke" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)" gestrichen.

6.
In § 14a Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in der Fassung vom 12. Juni 2013" ersetzt.

7.
§ 22 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte für verfallen oder für nichtig erklärt und gelöscht werden können (§ 51 Absatz 4),".

8.
In § 26 Absatz 5 wird die Angabe „des Ablaufs der Widerspruchsfrist" durch die Angabe „des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war," ersetzt.

9.
In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „demselben Inhaber gehören" durch die Angabe „derselben Person als Inhaber oder Berechtigtem nach Absatz 1 zustehen" ersetzt.

10.
In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Inhabers" die Angabe „oder Berechtigten" eingefügt.

11.
§ 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird gestrichen.

b)
Der neue Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können."

12.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „gestellt wurde" durch die Angabe „anhängig ist" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Angabe „aus der geographischen Herkunftsangabe" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können."

13.
In § 62 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

14.
§ 99 wird durch den folgenden § 99 ersetzt:

§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken

(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

(2) Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden."

15.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 100 Benutzung".

b)
Absatz 1 wird gestrichen.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „(2)" gestrichen.

16.
§ 107 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das durch die vom Madrider Verband in der Sitzung vom 24. September bis 3. Oktober 2007 beschlossene Änderung (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist."

17.
In § 114 Absatz 2 wird die Angabe „Heftes des" gestrichen.

18.
In § 119 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1)" gestrichen.

19.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Unionsmarkenverordnung" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1001" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „auch schon" gestrichen.

20.
In § 121 Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 1, § 124 Satz 1 und § 125a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Unionsmarkenverordnung" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1001" ersetzt.

21.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „Die vorstehenden Absätze" durch die Angabe „Die Absätze 1 bis 3" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische Herkunftsangaben

1.
für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln, nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und

2.
für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411.

(6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde."

22.
Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411".

23.
Vor § 130 wird der folgende § 129a eingefügt:

§ 129a Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411."

24.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend."

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:

„(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:

1.
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger Bundesministerien,

2.
der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,

3.
der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,

4.
der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie

5.
sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.

Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.

(3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein."

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

e)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:

1.
den als geografische Angabe zu schützenden Namen,

2.
das Datum des Antragseingangs,

3.
die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen,

4.
die Einspruchsfrist,

5.
das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll,

6.
das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und

7.
Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2."

f)
Absatz 7 wird gestrichen.

25.
Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt:

§ 131 Unionsphase

(1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.

(2) Auf Ersuchen nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

(3) Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich.

§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren

(1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

(2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich vorübergehender Standardänderungen nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411, gelten die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2023/2411 und § 130 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht.

(3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

(4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und Markenamt demjenigen Antragsteller im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit zur Stellungnahme, in dessen Namen die jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde. Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu.

§ 132a Internationale Registrierung

Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

§ 133 Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.

§ 134 Kontrolle

(1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).

(2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,

3.
Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,

4.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

5.
Auskunft verlangen.

Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.

(4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,

1.
das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,

2.
die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,

3.
selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,

4.
die Entnahme von Stichproben zuzulassen,

5.
die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der Unterlagen zuzulassen und

6.
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere

1.
die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen anordnen,

2.
das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten Erzeugnisses oder Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,

3.
widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.

(8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.

§ 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen

(1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben

1.
von Betrieben nach § 134 Absatz 2,

2.
von Erzeugern,

3.
im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht entgegensteht, und

4.
im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Behörden und Stellen.

Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden. Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln.

(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

(3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten

1.
an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4,

2.
an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

a)
zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen ihrer Befugnisse sowie

b)
im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit und

3.
im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411.

Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.

§ 134b Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.

(2) Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient und im Rahmen der Unterstützung und Kooperation gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 erforderlich ist. Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.

§ 135 Ansprüche wegen Verletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

1.
der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,

2.
Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,

3.
den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,

4.
den Industrie- und Handelskammern.

§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt."

26.
Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3 Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte".

27.
§ 137 wird durch den folgenden § 137 ersetzt:

§ 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung

Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der geografischen Angabe richtet, sind die Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend anzuwenden."

28.
Vor § 138 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen".

29.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die genauen Verfahrensmodalitäten des Antrags-, des Einspruchs-, des Änderungs- und des Löschungsverfahrens einschließlich der Behandlung von Anträgen auf internationale Registrierung und des Tragens der damit verbundenen Gebühren (§§ 130 bis 132a) festzulegen."

30.
§ 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt:

§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln:

1.
geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt,

2.
geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über

1.
die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse,

2.
die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen,

3.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder

4.
das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen

erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und

2.
die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln.

Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Sie teilen dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mit."

31.
§ 143a wird zu § 144 und in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Unionsmarkenverordnung" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1001 in der Fassung vom 11. April 2024" ersetzt.

32.
Der bisherige § 144 wird gestrichen.

33.
§ 145 wird durch die folgenden §§ 145 und 145a ersetzt:

§ 145 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 6a ein Zeichen benutzt,

2.
entgegen § 127 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,

3.
entgegen § 127 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder

4.
entgegen § 127 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geografischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer geschäftlichen Unterlage nicht zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder

2.
einer Rechtsverordnung nach § 139 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr

1.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,

2.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, sich einen als geografische Angabe geschützten Namen aneignet oder ihn nachahmt oder

3.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Erzeugnis verpackt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt für Justiz.

§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden."

34.
In § 146 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

35.
In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union" durch die Angabe „, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft" ersetzt.

36.
§ 158 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:

„(11) Wurden die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über eine geografische Angabe unterrichtet, so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags auf Eintragung gleichsteht."

37.
§ 160 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2, 3 und 4, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.


Artikel 6 Änderung der Solingenverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 16. Januar 2026 SolingenV § 4

Die Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

 
§ 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."


Artikel 7 Änderung der Markenverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 16. Januar 2026 MarkenV § 48, § 49, § 50, § 57a

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".

2.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes)" durch die Angabe „(§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes" durch die Angabe „§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes" durch die Angabe „§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

4.
Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".

5.
In § 50 Absatz 1 wird die Angabe „§ 131 des Markengesetzes" durch die Angabe „§ 131 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

6.
§ 57a wird gestrichen.


Artikel 8 Änderung der Glashütteverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 16. Januar 2026 GlashütteV § 6

Die Glashütteverordnung vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

 
§ 6 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."


Artikel 9 Änderung der DPMA-Verordnung


Artikel 9 ändert mWv. 16. Januar 2026 DPMAV § 1

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes" durch die Angabe „in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 des Markengesetzes sowie in § 138 Absatz 1 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 ERVDPMAV § 2a (neu)

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:

 
§ 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. Die weiteren Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über dieses Portal keine Anwendung."


Artikel 11 Änderung des Patentkostengesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 16. Januar 2026 PatKostG Anlage

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 336.200 wird gestrichen.

2.
In Nummer 336.250 wird in der Spalte Gebührentatbestand die Angabe „Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG)" durch die Angabe „Produktspezifikation (§ 132 Abs. 1 und 2 MarkenG)" ersetzt.

3.
In Nummer 336.300 wird in der Spalte Gebührentatbestand die Angabe „(§ 132 Abs. 2 MarkenG)" durch die Angabe „(§ 132 Abs. 3 MarkenG)" ersetzt.

4.
Teil A Abschnitt VI wird gestrichen.


Artikel 12 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 12 ändert mWv. 16. Januar 2026 PAO § 3, § 4, § 43

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Kennzeichens" die Angabe „, eines Agrargeoschutzes im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
in Angelegenheiten des Agrargeoschutzes, die Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes betreffen, andere vor der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu vertreten;".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Designgesetz" die Angabe „, im Agrargeoschutzrecht in Bezug auf Schutzbezeichnungen im Sinne des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes" eingefügt und die Angabe „sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt."

3.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes beigeordnet worden ist;".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.


Artikel 13 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 StGB § 127

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k wird die Angabe „, 143a" gestrichen.


Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Text des Markengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 15 Außerkrafttreten


Artikel 15 ändert mWv. 16. Januar 2026 LSpG

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.


Artikel 16 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2026.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)

2.
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262; L 192 vom 31.7.2023, S. 34) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)

4.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 (ABl. L 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) geändert worden ist

5.
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisiere Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14; L 105 vom 8.4.2014, S. 12), die durch die Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262; L 192 vom 31.7.2023, S. 34) geändert worden ist

6.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)

7.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024) geändert worden ist

8.
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2411 vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2024) geändert worden ist

9.
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1; L 316I vom 6.12.2019, S. 3; L 178 vom 20.5.2021, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) geändert worden ist

10.
Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) geändert worden ist

11.
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)

12.
Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023)

13.
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024)