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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 40 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 40 Löschung einer Warnmitteilung



Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung.

 
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