Artikel 40 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 40 Änderung des Sortenschutzgesetzes


Artikel 40 ändert mWv. 1. Dezember 2021 SortG § 37b

(FNA 7822-7)

In § 37b Absatz 9 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 37 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.



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