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Artikel 40 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 40 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes


Artikel 40 ändert mWv. 26. November 2019 KGSG § 77, § 78, § 79, § 80

Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:

§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten".

2.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten".

b)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

3.
In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „von § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist," durch die Wörter „des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.

4.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „verarbeitet" die Wörter „nach Maßgabe von Absatz 1" eingefügt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

5.
§ 80 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.