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Änderung § 77 KGSG vom 26.11.2019

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§ 77 KGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 77 KGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten


vorherige Änderung

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist



(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

(Textabschnitt unverändert)

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschränkungen enthalten, sowie

2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.



 

 
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