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§ 40a - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852



(1) 1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob und inwieweit die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 2Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung von Leitlinien und Verlautbarungen zur einheitlichen Auslegung der in Satz 1 genannten Verordnungen zu erfolgen, die von folgenden Institutionen veröffentlicht werden:

1.
der Europäischen Kommission,

2.
den Europäischen Aufsichtsbehörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems und

3.
der Bundesanstalt.

3Die Prüfungsergebnisse sind jeweils zusammenfassend für die unternehmensbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 3 bis 5 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2088, für die produktbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 6 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie für die Widerspruchsfreiheit zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 darzustellen. 4Die Beurteilung und deren Begründung hat jeweils separat für die in den jeweiligen Artikeln aufgestellten Anforderungen zu erfolgen, wobei die festgestellten Mängel darzustellen und nach ihrer Schwere zu bewerten sind. 5Bei geprüften Produkten, bei denen Widersprüche zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgestellt wurden, sind diese Widersprüche darzustellen.

(2) 1Darüber hinaus hat der Prüfer die organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen, inwieweit diese angemessen sind. 2Dabei hat der Prüfer auch die organisatorischen Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass die Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen, und die festgestellten organisatorischen Mängel anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 40a PrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
vom 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40a PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PrüfV Übergangsvorschrift (vom 05.05.2026)
...  §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Artikel 1 1. PrüfVÄndV Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der ... L 52 vom 23.2.2013, S. 11)" gestrichen. 7. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b eingefügt: „§ 40a Einhaltung der Pflichten gemäß ... Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b eingefügt: „ § 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der ... folgenden § 54 ersetzt: „§ 54 Übergangsvorschrift Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr ...