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BioSt-NachV
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§ 41
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§ 41 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
(
Nr. 82
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 13.12.2022
BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12
Energieversorgung
3 weitere Fassungen
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wird in 32 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 40
←
→
§ 42
§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 41 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
nichts anderes ergibt.
§ 40
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§ 42
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Zitierungen von
§ 41 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 27 BioSt-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
... 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach
§ 41
und 3. Zertifizierungsstellen nach § ...
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