In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§
36 und
37 der
Grundbuchordnung oder nach §
42 der
Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit §
74 der
Schiffsregisterordnung oder §
86 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.
§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022) ... und der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige ...