§ 41 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 41 Berichterstattung im Ausschuß


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

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Zitierungen von § 41 Geschäftsordnung des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37a GO-BR Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund (vom 17.09.2022)
... Sitzung festzustellen. (3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend ...


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