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§ 41 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 41 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen



(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

2Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. 2Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.



 

Zitierungen von § 41 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 MADG Gerichtliche Kontrolle
... freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...