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§ 41 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 41 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Zitierungen von § 41 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 MADG Gerichtliche Kontrolle
... freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
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